Anzeigen:
§ 29 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Verpflichtung des Deutschen Patent- und Markenamts, auf Ersuchen der Gerichte Gutachten abzugeben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
§ 29 PatG → Gutachten und Auskünfte des Patentamts
Beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de