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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:beschraenkung_der_gutachtenerstellung

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Beschränkung der Gutachtenerstellung

§ 29 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Beschränkungen für das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Erstellung von Gutachten.

§ 29 (2) PatG

Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

siehe auch

§ 29 PatG → Gutachten und Auskünfte des Patentamts
Beschreibt die Verpflichtungen und Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Bezug auf die Abgabe von Gutachten und die Erteilung von Auskünften.

patentrecht/beschraenkung_der_gutachtenerstellung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 08:01 von mfreund