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§ 50 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt, unter welchen Umständen die Geheimhaltungsanordnung aufgehoben werden kann und wie oft die Voraussetzungen überprüft werden.
Die Prüfungsstelle hebt von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen obersten Bundesbehörde, des Anmelders oder des Patentinhabers eine Anordnung nach Absatz 1 auf, wenn deren Voraussetzungen entfallen sind. Die Prüfungsstelle prüft in jährlichen Abständen, ob die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 fortbestehen. Vor der Aufhebung einer Anordnung nach Absatz 1 ist die zuständige oberste Bundesbehörde zu hören.
§ 50 PatG → Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Anordnung der Geheimhaltung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse betreffen.
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