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patentrecht:genehmigung_fuer_auslandsanmeldung

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Genehmigung für Auslandsanmeldung

§ 52 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Notwendigkeit einer schriftlichen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundesbehörde für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.

§ 52 (1) PatG

Eine Patentanmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthält, darf außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nur eingereicht werden, wenn die zuständige oberste Bundesbehörde hierzu die schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

siehe auch

§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.

patentrecht/genehmigung_fuer_auslandsanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:23 von mfreund