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§ 52 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Auslandsanmeldung von Patenten fest.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder
2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.
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