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patentrecht:strafbestimmungen_bei_verstoessen

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Strafbestimmungen bei Verstößen

§ 52 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die strafrechtlichen Konsequenzen für Verstöße gegen die Bestimmungen zur Auslandsanmeldung von Patenten fest.

§ 52 (2) PatG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Patentanmeldung einreicht oder

2. einer Auflage nach Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

siehe auch

§ 52 PatG → Geheimanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen für die Einreichung von Patentanmeldungen, die Staatsgeheimnisse enthalten, im Ausland.

patentrecht/strafbestimmungen_bei_verstoessen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 05:23 von mfreund