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§ 53 (2) des Patentgesetzes (PatG) erklärt die Möglichkeit einer Fristverlängerung um bis zu zwei Monate, wenn die Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht rechtzeitig abgeschlossen werden kann.
Kann die Prüfung, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [→ Geheimhaltungsanordnung ] zu unterbleiben hat, nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen werden, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt diese Frist durch eine Mitteilung, die dem Anmelder innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zuzustellen ist, um höchstens zwei Monate verlängern.
§ 53 PatG → Ausbleiben einer Geheimhaltungsanordnung
Regelt die Vorgehensweise, wenn innerhalb einer bestimmten Frist keine Geheimhaltungsanordnung ergeht.
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