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§ 93 (1) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Grundlagen der freien Beweiswürdigung und der Begründung der Entscheidungen des Patentgerichts.
§ 93 (1) S. 1 PatG → Freie Beweiswürdigung
Das Patentgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung.
§ 93 (1) S. 2 PatG → Begründungspflicht
In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
§ 93 PatG → Entscheidung durch das Patentgericht
Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.
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