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patentrecht:form_und_frist_der_anschlussberufung

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Form und Frist der Anschlussberufung

§ 115 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Form und Frist, innerhalb derer die Anschlussberufung erklärt werden muss.

§ 115 (2) PatG

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Bundesgerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Monaten nach der Zustellung der Berufungsbegründung zu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.

Ordnet der Senatsvorsitzende in einem Patentnichtigkeitsverfahren an, dass der Berufungsbeklagte Gelegenheit erhält, auf die Berufungsbegründung innerhalb einer bestimmten Frist zu erwidern, so ist eine innerhalb dieser Frist eingereichte Anschlussberufung gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig.1)

siehe auch

§ 115 PatG → Anschlussberufung
Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.

1)
BGH, Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 40/18 - Energieversorgungssystem
patentrecht/form_und_frist_der_anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:08 von mfreund