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grundrecht:eigentumsrecht

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Eigentumsrecht

Art. 14 (1) GG

Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Art. 14 (2) GG → Sozialbindung des Eigentums
Art. 14 (3) GG → Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit

Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts

siehe auch

Art. 14 GG → Eigentum

grundrecht/eigentumsrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1