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Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Art. 14 (2) GG → Sozialbindung des Eigentums
Art. 14 (3) GG → Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit
Art. 14 GG → Eigentum
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