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patentrecht:besetzung_des_nichtigkeitssenats

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Besetzung des Nichtigkeitssenats

§ 67 (2) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Besetzung des Nichtigkeitssenats im Patentgericht in verschiedenen Fällen.

§ 67 (2) PatG

Der Nichtigkeitssenat entscheidet in den Fällen der §§ 84 und 85 Abs. 3 in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und drei technischen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit drei Richtern, unter denen sich ein rechtskundiges Mitglied befinden muß.

siehe auch

§ 67 PatG → Besetzung des Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats
Beschreibt die Besetzung der Beschwerde- und Nichtigkeitssenate im Patentgericht.

patentrecht/besetzung_des_nichtigkeitssenats.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/28 08:24 von mfreund