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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:zurueckverweisung_im_berufungsverfahren

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Zurückverweisung im Berufungsverfahren

§ 119 (3) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass im Falle einer Aufhebung das Patentgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung befasst wird.

§ 119 (3) PatG

Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Nichtigkeitssenat erfolgen.

siehe auch

§ 119 PatG → Entscheidung über die Berufung
Beschreibt die möglichen Entscheidungen bei der Beurteilung einer Berufung.

patentrecht/zurueckverweisung_im_berufungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/12 09:32 von mfreund