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§ 24 (6) des Patentgesetzes (PatG) legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.
§ 24 (6) S. 1 PatG → Erteilung der Zwangslizenz nach Patenterteilung
Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig.
§ 24 (6) S. 2 und 3 PatG → Einschränkung und Bedingungen der Zwangslizenz
Die Zwangslizenz kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden, wobei Umfang und Dauer der Benutzung auf den Zweck begrenzt sind.
§ 24 (6) S. 4 und 5 PatG → Vergütungsanspruch gegen den Inhaber der Zwangslizenz
Regelt den Anspruch des Patentinhabers auf eine angemessene Vergütung und die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Zwangslizenz.
§ 24 (6) S. 6 und 7 PatG → Anpassung und Rücknahme der Zwangslizenz
Beschreibt die Möglichkeit zur Anpassung der Vergütung bei wesentlichen Veränderungen und die Bedingungen für die Rücknahme der Zwangslizenz.
§ 24 PatG → Zwangslizenz
Beschreibt die Bedingungen und Regelungen zur Erteilung einer Zwangslizenz für die gewerbliche Nutzung einer Erfindung.
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