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§ 86 des Patentgesetzes (PatG) behandelt die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen im Patentverfahren und legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.
§ 86 (1) PatG → Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen gemäß ZPO
Verweist auf die entsprechende Anwendung der §§ 41 bis 44 und 47 bis 49 der Zivilprozessordnung hinsichtlich der Ausschließungs- und Ablehnungsgründe.
§ 86 (2) PatG → Besondere Ausschlussgründe für Richter
Definiert die speziellen Ausschlussgründe für Richter im Beschwerdeverfahren und im Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten.
§ 86 (3) PatG → Entscheidung über die Ablehnung eines Richters
Regelt, wie über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist und welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Senat durch das Ausscheiden eines Richters beschlussunfähig wird.
§ 86 (4) PatG → Entscheidung über die Ablehnung eines Urkundsbeamten
Klarifiziert die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Ablehnung von Urkundsbeamten.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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