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§ 86 (4) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Zuständigkeit für die Ablehnung von Urkundsbeamten.
Über die Ablehnung eines Urkundsbeamten entscheidet der Senat, in dessen Geschäftsbereich die Sache fällt.
§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.
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