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§ 86 (1) des Patentgesetzes (PatG) verweist auf die Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung in Bezug auf die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
§ 86 PatG → Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
Legt fest, wann Richter und andere Verfahrensbeteiligte von ihrer Funktion entbunden werden können oder müssen.
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