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Nach ständiger Rechtsprechung schließt der Verwendungsanspruch im Hinblick auf die der therapeutischen Behandlung zeitlich vorgelagerte augenfällige Herrichtung der Sache [→ Stoffe und Stoffgemische] für die beanspruchte Verwendung auch die gewerbliche Anwendung ein. § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG soll ihm deshalb nicht entgegenstehen.1)
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