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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:aufschiebende_wirkung_der_rechtsbeschwerde

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Aufschiebende Wirkung der Rechtsbeschwerde

§ 103 PatG

Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 75 Abs. 2 [→ Aufschiebende Wirkung der Beschwerde] gilt entsprechend.

siehe auch

§§ 100 bis 109 PatG → Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerdeverfahren
§§ 100 bis 122a PatG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
PatG → Patentgesetz

patentrecht/aufschiebende_wirkung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1