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Liegt ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang vor, so steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, seinen Schaden auch auf der Grundlage entgangenen eigenen Gewinns oder einer angemessenen Lizenzgebühr [→ Lizenzanalogie] zu berechnen.1)
Die Schandensberechnung nach Lizenzanalogie (§ 139 (2) S. 3 PatG) basiert auf der Berechnung des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte. Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei dieser Berechnung das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten.
§ 139 (2) PatG → Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Wer ein Patent verletzt, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wobei der Schaden auch auf Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden kann.
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