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§ 13 (3) der PatV verweist auf die sinngemäße Anwendung von § 9 Abs. 8, der Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen betrifft.
§ 9 Abs. 8 [→ Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen] ist sinngemäß anzuwenden.
§ 13 PatV → Anforderungen an die Zusammenfassung
Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.
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