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§ 13 (2) der PatV erlaubt die Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnen.
In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
§ 13 PatV → Anforderungen an die Zusammenfassung
Legt zusätzliche Anforderungen an die Zusammenfassung einer Patentanmeldung fest.
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