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Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 [→ Akteneinsicht] entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.
§ 99 (3) S. 3 PatG → Ausschluss der Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren
§ 99 (1) PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
§ 99 (2) PatG → Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts
§ 99 (4) PatG → Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen
Dritten ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Antrag grundsätzlich Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens zu gewähren.
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft.1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird.2)
Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.3)
Der Akteneinsichtsantrag bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses.4)
Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt.5)
Ein solches Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können.6)
Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können zudem ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird.7)
Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen.8)
Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.9)
Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.10)
Einem der Akteneinsicht widersprechenden Verfahrensbeteiligten obliegt es, ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse darzutun. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung der beteiligten Interessen.( (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2024 - X ZR 56/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 2 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - X ZR 38/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 5 f. - Akteneinsicht XXVI))
In diesem Zusammenhang reicht pauschaler Vortrag des widersprechenden Beteiligten nicht aus. Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der begehrten Einsicht entgegenstehen. 11)
Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden.12)
Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird.13)
§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
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