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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:zustellung_im_beschwerdeverfahren

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Zustellung im Beschwerdeverfahren

§ 66 (4) S. 2 MarkenG

Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

§ 66 (4) S. 1 MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (4) S. 3 MarkenG → Formlose Mitteilungen im Beschwerdeverfahren

§ 66 (1) MarkenG → Beschwerde
§ 66 (2) MarkenG → Beschwerdefrist
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/zustellung_im_beschwerdeverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1