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Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 [→ Wirkungen der Löschung wegen Nichtigkeit, → Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung] entsprechend anzuwenden.
§ 43 (1) MarkenG → Nichtbenutzungseinrede
§ 43 (2) MarkenG → Entscheidung über den Widerspruch
§ 43 (3) MarkenG → Aussetzung des Widerspruchsverfahrens
§ 43 (4) MarkenG → Wirkung der Löschung im Widerspruchsverfahren
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