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Ansprüche nach § 128 [→ Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben ] verjähren gemäß § 20 [→ Verjährung].
§ 126 MarkenG → Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
§ 127 MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 128 MarkenG → Ansprüche aus geographischen Herkunftsangaben
§ 20 MarkenG → Verjährung
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