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Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn
§ 14 III MarkenG verbietet die folgenden Benutzungshandlungen:
OLG Hamburg, Urt. v. 28.07.2005 - Az.: 5 U 141/04):
Die Registrierung einer Domain allein stellt grundsätzlich noch keine Benutzungshandlung i.S. der zu prüfenden Vorschrift darstellt. Dieses jedenfalls dann, wenn eine Homepage noch nicht vorhanden bzw. inhaltsleer ist („Baustelle“), da in diesem Fall nicht gesagt werden kann, zu welchen Zwecken die Registrierung erfolgt ist. Solche inhaltsleeren Homepages stellen demgemäß grundsätzlich keine rechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet. Auch ist die Nutzung der Domain zu Zwecken außerhalb einer geschäftlichen Nutzung denkbar. Daher besteht in der Regel auch keine Erstbegehungsgefahr, da es an konkreten Hinweisen mangelt, für welche Waren oder Dienstleistungen die Domain in Zukunft benutzt werden könnte.
Dieses ist allerdings dann anders zu beurteilen, wenn sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ergibt, dass und welche Nutzungen der Domaininhaber im geschäftlichen Verkehr beabsichtigt.
Eine Registrierung ist nach der gesetzlichen Regel des § 344 I HGB im Zweifel zu Zwecken des geschäftlichen Verkehrs erfolgt.
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