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Ob die Durchfuhr von Waren ebenfalls unter die durch § 14 III Nr. 4 MarkenG fällt ist umstritten. Der BGH möchte dies verneinen und hat eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH gestellt.1):
Bei einem reinen Durchfuhrgeschäft kann allein wegen der bloß theoretischen Möglichkeit, daß die Ware mißbräuchlich im Inland in Verkehr gebracht werden könnte, einem Interesse des (inländischen) Schutzrechtsinhabers, Gefährdungen seines Schutzrechts möglichst von vornherein auszuschließen, gegenüber dem Interesse der Beklagten an einem die Zeichen der Klägerin nicht verletzenden Vertrieb der Waren in Irland und den Interessen der weiteren an dem Transitgeschäft Beteiligten sowie dem Allgemeininteresse an einem ungehinderten inländischen Transitverkehr kein Vorrang eingeräumt werden. Es kann nicht angenommen werden, daß allgemein Transitverfahren zur Umgehung genutzt werden.2)
Nach Ansicht des Senats kann die Schlußfolgerung, daß die bloße Durchfuhr keine Vermarktung der betreffenden Waren im Durchfuhrland darstellt und damit dort den spezifischen Gegenstand des Markenrechts nicht berührt, nicht davon abhängen, ob die betreffenden Waren im Herkunftsland rechtmäßig oder rechtswidrig hergestellt werden oder ob es sich bei dem Herkunftsland um einen Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Im Patentrecht wird die Durchfuhr von Waren nicht als Einfuhr behandelt.
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