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Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG [→ Bekanntheitsschutz], wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind.1)
§ 9 (1) Nr. 3 MarkenG → Kollission mit einer älteren bekannten Marke
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c UMV → Schutz der bekannten Marke
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
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