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markenrecht:serienzeichen

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Serienzeichen

Ein Serienzeichen ist ein Zeichen, das Mitglied einer Zeichenserie ist, in dessen Zeichen jeweils ein gleichbleibender gemeinsamer Bestandteil (Stamm) auftritt, der von einem veränderlichen Bestandteil begleitet wird (Abwandlung). Typischerweise wird in einem Serienzeichen ein Firmenkennzeichen als Stamm und ein Produktkennzeichen als Abwandlung miteinander verbunden.

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden.1)

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet.2)

Die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ist gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet.3).

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Der Umstand, dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht nicht aus.4)

Besondere Umstände für die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhänge liegen regelmäßig vor, wenn eine Marke in ein zusammengesetztes Kennzeichen übernommen wird, in der sie neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält.5)

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der für den Verkehr erkennbar Unternehmens- und/oder Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeichnung in derartigen Fällen im anderen Bestandteil erblickt. Dieser Erfahrungssatz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann.6)

Es gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in einem neben dem erkennbaren Unternehmens- und Serienkennzeichen vorhandenen Bestandteil im Allgemeinen die eigentliche Produktkennzeichnung erblickt.7) Ein Bestandteil mit produktkennzeichnender Funktion, der über Unterscheidungskraft verfügt, tritt im Regelfall in der Wahrnehmung des Verkehrs nicht vollständig zurück.8)

Benutzung der Zeichenbestandteile durch Benutzung des zusammengesetzten Zeichens

In einem zusammengesetzten Zeichen kann der Verkehr im Einzelfall einen Zeichenbestandteil als ein selbständig verwendetes Zweitkennzeichen auffassen (vgl. BGHZ 113, 115, 123 - SL; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Denn der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (BGH, Urt. v. 1.7.1993 - I ZR 194/91, GRUR 1993, 972, 974 - Sana/Schosana; Beschl. v. 10.11.1999 - I ZB 53/98, GRUR 2000, 510 = WRP 2000, 541 - Contura).

Nimmt der Verkehr eine Bezeichnungen als zwei getrennte Kennzeichen wahr, so werden durch die Benutzung des zusammengesetzten Zeichens auch die einzelnen Bestandteile rechtserhaltend (§ 26 Abs. 1 MarkenG) benutzt. Ein solches Verständnis liegt insbesondere dann nahe, wenn die Verkehrkreise einen Bestandteil als Unternehmenskennzeichnung und als Stamm von Serienzeichen und den anderen Bestandteil als Produktnamen einer Serie verstehen.(BGH I ZB 31/03 - Ferrosil)

siehe auch

1)
BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; m.V.a. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - C-251/95, Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont
2)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 905 Rn. 33 - Pantohexal; GRUR 2009, 484 Rn. 38 - METROBUS, mwN
3)
vgl. BGH, GRUR 2002, 544 [547] = NJW-RR 2002, 829 = WRP 2002, 537 - BANK 24
4)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 37 = WRP 2009, 1533 - airdsl, mwN; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 45 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion
5)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - Medion [LIFE/THOMSON LIFE]; BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 102 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN
6)
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect ; m.w.N.
7)
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect; m.w.N.
8)
BGH, Urt. v. 28. Juni 2007 - I ZR 132/04 - INTERCONNECT/T-InterConnect
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