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Die mittelbare Verwechslungsgefahr ist ein Unterfall der assoziativen Verwechslungsgefahr, also der Gefahr, daß Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs.1 Nr. 2 2. Halbsatz).
Die früher herrschende Meinung, daß eine mittelbare Verwechslungsgefahr bei Mehrwortmarken grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt, ist mitlerweile aufgeweicht. Damit ergibt sich aber eine gewisse Überschneidung mit der im Rahmen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr anzuwendenden Prägetheorie.
Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Inhaber zuordnet.1)
Dies ist der Fall,
Bei der Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind besonders strenge Anforderungen an die Wesensgleichheit dieses Zeichens mit dem angegriffenen Zeichen zu stellen.3)
Weist der Wortstamm nicht auf den Inhaber der älteren Marke hin, sondern auf den Inhabers der jüngeren Marke und wird die ältere Marke deswegen dem Inhaber des Unternehmens der jüngeren Marke zugerechnet, so liegt streng genommen kein Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr vor. In diesem Fall kann aber ebenfalls ein Fall der Markenusurpation vorliegen, die eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindungen begründet.4)
Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kann dadurch begründet werden, dass eine einem Dritten gehörende ältere Marke als Stammbestandteil einer insgesamt prioritätsjüngeren Markenserie verwendet wird.5).
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die in die jüngere Markenserie übernommene ältere Marke durch Benutzung (auch) als Firmenkennzeichnung Hinweischarakter auf das Unternehmen des Inhabers der älteren Marke erlangt hat.6)
Typischer Fall der mittelbaren Verwechlsungsgefahr sind die sogenannten Serienzeichen.
Markenserien stellen jedoch nicht die einzig denkbare Form einer mittelbaren Verwechslungsgefahr dar und die Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung i.S. von § 9 I Nr. 2 MarkenG ist erst recht nicht nur auf diesen Tatbestand beschränkt, sondern umfasst auch andere Fallgestaltungen.7)
Für die Annahme einer solchen Art der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten, da nicht jede mögliche assoziative Verbindung rechtlich relevant ist. Die Rechtsprechung fordert einen besonders hohen Grad an Ähnlichkeit der Stammbestandteile, da sich die Verkehrskreise, die sich mit dem jeweiligen Zeichen befassen, über Zeichenabwandlungen durchaus Gedanken machen.8)
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