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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt der Abwandlung eines Fachbegriffs die Unterscheidungskraft, soweit die abgewandelte Bezeichnung keine individualisierende Eigenheit aufweist. Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weiteres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, daß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der Abwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Bezugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das Fachwort kennengelernt haben.1)
Der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltebedürftige Angaben angelehnt sind, ist jedoch eng zu bemessen.((BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2001 - I ZB 5/99 - Omeprazok).
Die vorstehenden Absätze finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern
§ 127 (1) MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
§ 127 (2) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität
§ 127 (3) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf
§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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