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Die Namen von Bauwerken1) oder Gebäudekomplexen2) sind nur dann als (mittelbare) geographische Angaben beschreibend; wenn das Publikum sie als geografische Angaben auffasst, etwa weil es sich um ein („offizielles“) Wahrzeichen einer Stadt handelt oder das Gebäude für die Leistungserbringung wesentlich ist und das Publikum deshalb eine geographische Angabe erwartet3).4)
→ Markenfähigkeit des Namens eines Klosters
→ Markenfähigkeit der Namen bekannter Sehenswürdigkeiten und Kulturgüter
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
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