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Klöster sind für eine unternehmerische Tätigkeit, insbesondere für die Zubereitung von Getränken und Lebensmitteln, für den Vertrieb von Kunstwerken, Schriften sowie für Bildungsangebote und das Betreiben von Altenheimen, Gaststätten, Kindergärten und Schulen bekannt. Sie vermieten auch Zimmer und Tagungsräume.1)
Wer den gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 12 BGB [→ Markenfähigkeit] grundsätzlich schutzfähigen Namen eines Klosters2) zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwendet, weist daher ohne diesbezügliche konkrete Umstände bzw. Anhaltspunkte nicht lediglich auf die räumliche Nähe irgendeines Klostergebäudes zu seinem Herstellungsbetrieb oder zu seiner Angebotsstätte oder darauf hin, dass er sich zur Herstellung seiner Produkte eines ursprünglich von Mönchen oder Nonnen gerade dieses Klosters entwickelten Rezeptes bedient. Vielmehr stellt er einen konkreten Bezug seiner Angebote zu einem bestimmten Unternehmen her.3)
→ Markenfähigkeit des Namens eines Bauwerks
§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit
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