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Selbst die Namen von bekannteren Sehenswürdigkeiten und Kulturgütern kommen grundsätzlich als eintragungsfähige Zeichen in Betracht, und sogar bedeutende Kulturgüter, die zum nationalen oder gar zum Weltkulturerbe zählen, sind nicht allein deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen.1)
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