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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind (nur) die von der Ast. vorgetragenen Löschungsgründe. Nach dem weitgehenden Wegfall des Löschungsverfahrens von Amts wegen ist das Bundespatentgericht nicht befugt, im Beschwerdeverfahren von Amts wegen neue Löschungsgründe, die nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem DPA waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen.1)
Problematisch ist hier, wie der Verfahrensgegenstand zu definieren ist (siehe oben). Werden als Rechtskategorien die in § 50 I MarkenG aufgelisteten Paragraphen §§ 3, 7 und 8 MarkenG angesehen, so kann das BPatG ohne weiteres innerhalb der Einzeltatbestände des § 8 MarkenG wechseln, da diese dann als in Anspruchskonkurrenz stehend zu werten sind.
Das BPatG darf bei der Überprüfung einer Entscheidung alle Einspruchsgründe berücksichtigen, die von der Antragstellering vorgebracht werden, insbesondere auch Einspruchsgründe, die vom Löschungskläger erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und damit nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens vor dem DPMA waren.2)
Anders im patentrechtlichen Einspruchsbeschwerdeverfahren, bei dem das BPatG neue Einspruchsgründe nicht berücksichtigen darf, die vom Einsprechenden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden und damit nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem DPMA waren.3)
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
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