Anzeigen:
Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 [→ Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse] gegeben sind.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermächtigt worden ist.
§ 4 Nr. 3 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes durch notorische Bekanntheit
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de