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Der Markenschutz entsteht durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
§ 10 MarkenG → Kollision mit einer notorisch bekannten Marken
§ 14 (2) Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz
Die notorisch bekannte Marke ist eine Marke i.S.d. Art. 6 bis PVÜ, das nach § 10 MarkenG Schutz im Inland genießt.
Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist beispielsweise „Coca-Cola“.
Der Schutz der notorischen Marke umfasst – im Gegensatz zum Schutz nationaler Marken – nur Waren, aber keine Dienstleistungen.
Für die Anerkennung der Notorität genügt eine Benutzung im Ausland.
Üblicherweise etwa 2/3 Bekanntheitsgrad erforderlich.
Von der Eintragung ausgeschlossen ist eine Marke, wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 gegeben sind.
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