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Eine konturlose Farbkombinationsmarke ist nur dann gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG grafisch darstellbar, wenn sie Angaben zur systematischen Anordnung der Farben enthält.1)
Es muss feststehen, dass die Farbzusammenstellung in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, sich tatsächlich als Zeichen darstellt und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, d. h. das Zeichen mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiedergegeben ist, dass es genau identifiziert werden kann.2) Denn nur anhand einer solchen Anordnung sind Markeninhaber, zuständige Behörden und Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig bestimmen zu können.3)
Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier Farben oder die Nennung zweier Farben „in beliebiger Anordnung zueinander“ reicht dafür nicht aus, weil eine solche Anmeldung nicht die nach Art. 2 MarkenRL erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweist.4)
Die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung verlangt u.a. eine konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben zueinander.5)
Dieses Kriterium ist jedenfalls dann erfüllt, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge.6)
Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.7)
Selbst die Angabe, dass z. B. mindestens 2/3 einer Farbe zusammenhängend in Erscheinung treten sollen, führt zu einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen.8)
Eine weitergehende Präzisierung, etwa durch eine Beschreibung der Farbverteilung auf den beanspruchten Waren, ist mit dem Wesen der konturunbestimmten Farbmarke nicht vereinbar, deren Schutzgegenstand die Farbe an sich ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung ist. Sie tritt in verschiedenen, wechselnden Erscheinungsformen auf und unterscheidet sich damit wesensmäßig einerseits von der farbigen Bildmarke, bei der Farbverteilung und flächenmäßige Begrenzung durch die konkrete Abbildung festgelegt sind, und andererseits von der Aufmachungsfarbmarke, die eine konkrete Farbverteilung auf den Waren vorgibt.9)
Die vom EuGH aufgestellte Forderung der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind10), hat sich am Schutzgegenstand der konturunbestimmten Farbkombination zu orientieren. Unter Berücksichtigung der vom Rat der Europäischen Union und der Kommission abgegebenen Gemeinsamen Erklärung, nach der grundsätzlich auch eine einzelne Farbe oder eine Farbzusammenstellung markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL sein kann11), ist das vom EuGH verlangte Kriterium der systematischen Anordnung daher richtlinienkonform in einer Weise umzusetzen, dass der Anspruch auf Eintragung der begehrten Markenform nicht ins Leere geht bzw. zu einer Bildmarke oder Aufmachungsfarbmarke und damit zu einem Wechsel der Markenkategorie führt. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass die vom EuGH getroffene Feststellung zur herkunftshinweisenden Eignung einer konturunbestimmten Farbe oder Farbzusammenstellung als solcher paradox wäre12).
Das Wesensgemäße der abstrakten Farbmarke, nämlich ihre Konturunbestimmtheit, in der graphischen Darstellung muß erhalten bleiben.13)
Eine konturunbestimmte Farbzusammenstellung mit fest definierter Schnittstelle der beteiligten Farben, in dem diese als aneinandergrenzend und übereinander angeordnet in ihrer Farbabfolge im Sinne eines Streifenformats angemeldet sind:14). Der Anmeldung lässt sich die genaue Bezeichnung der Farben nach der international anerkannten Farbskala RAL entnehmen, nämlich RAL 3000 und RAL 1021. Aus dem mit ihr eingereichten Farbmuster und der Beschreibung ergibt sich auch eindeutig die Anordnung der beiden Farben zueinander, nämlich die Anordnung von GELB über ROT als aneinandergefügt. Ebenso ist das Verhältnis der beiden Farben in ihrem Marktauftritt als Marke angegeben, nämlich 60 % Rot und 40 % Gelb. Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Gelb/ Grün un-ter Verweisung auf die Entscheidung zu dem vergleichbaren Zeichen „Dunkelblau/Hellblau“ gestellt hat, wenn er ausführt: „… eine Angabe der konkreten Farbverteilung … ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der Reihenfolge“15).16)
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