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Artikel 7 der [Verordnung über die Eintragung von Marken] regelt die absoluten Eintragungshindernisse, die eine Eintragung von Marken ausschließen.
Artikel 7 (1) → Eintragungshindernisse für Marken
Legt fest, welche Zeichen und Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, einschließlich solcher ohne Unterscheidungskraft oder solcher, die täuschend sind.
Artikel 7 (2) → Anwendung der Eintragungshindernisse in der Union
Beschreibt die Anwendung der Eintragungshindernisse auch in Teilen der Union.
Artikel 7 (3) → Benutzungsmarken
Erklärt die Ausnahmen von den Eintragungshindernissen, wenn eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist lediglich auf ihre Gesamtwahrnehmung durch den angesprochenen Durchschnittsverbraucher abzustellen1). Um diesen zu erkennen, ist aber zuerst eine Betrachtung der einzelnen Elemente vorzunehmen, wobei jeweils auf das Verständnis in dem Sprachraum abzustellen ist, dessen Wortschatz die Bestandteile angehören.2)
Die verschiedenen in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse sind im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt.3)
UMV → Unionsmarkenverordnung
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