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Wird eine Marke nur für einen Teil der Waren eines breiten Oberbegriffs im Warenverzeichnis rechtserhaltend benutzt, so ist der Schutzbereich der Marke nicht zwingend auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken.
Eine Beschränkung des Schutzbereichs einer Marke auf genau die Waren/Dienstleistungen, für die eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen werden kann (sog. Minimallösung), wird allgemein als zu eng betrachtet. Andererseits würde es zu einer unangemessenen Ausweitung des Schutzbereichs der älteren Marke führen, wenn das Warenverzeichnis einen weiten Oberbegriff enthält und im Kollisionsfall für die Bemessung des Schutzbereichs von einer fiktiven rechtserhaltenden Benutzung im gesamten weiten Warenbereich ausgegangen wird, obwohl die Marke tatsächlich nur für eine spezielle Ware verwendet wird.
Um die Interessen der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen, findet im Widerspruchsverfahren die so genannte „erweiterte Minimallösung“ Anwendung. [→ erweiterte Minimallösung]
§ 26 (1) MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung
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