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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
§ 82 (1) S. 2 MarkenG → Keine Anwendung der Vorschrift über Terminsänderungen
§ 82 (1) S. 3 MarkenG → Anwendung des Patentkostengesetzes und des Gerichtskostengesetzes
§ 82 (2) MarkenG → Anfechtbarkeit
§ 82 (3) MarkenG → Akteneinsicht
→ Verspätetes Vorbringen vor dem Patentgericht
→ Unterbrechung des Löschungsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach § 82 Abs. 1 MarkenG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof anwendbar ist1), findet die Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten in Markensachen nach § 82 Abs. 1 MarkenG die Vorschriften über Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO entsprechend.2)
§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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