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Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 [→ Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag] und 131 [→ Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung] entsprechend. Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.
§ 132 (2) MarkenG → Löschungsverfahren
§§ 130 - 136 MarkenG → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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