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§ 132 (1) des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt das Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung.
Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.
§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation und Löschungsverfahre
Regelt die Verfahren für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung sowie das Löschungsverfahren.
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