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§ 81 (1) des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 [→ Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen] eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt oder
2. entgegen Artikel 102 Satz 1 [→ Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung] eine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt.
§ 81 GWB → Bußgeldtatbestände
Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.
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