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kartellrecht:verbot_des_missbrauchs_einer_marktbeherrschenden_stellung

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Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

Artikel 102 AEUV befasst sich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Unternehmen, die eine solche Position innehaben, dürfen ihre Macht nicht missbrauchen, um den Wettbewerb zu behindern. Beispiele für Missbrauch sind Preisdumping, bei dem Produkte unter dem Marktwert verkauft werden, um Konkurrenten zu verdrängen, sowie Kopplungsgeschäfte, bei denen Kunden gezwungen werden, zusätzliche Produkte zu kaufen, um Zugang zu einem bestimmten Produkt zu erhalten. Auch diskriminierendes Verhalten gegenüber Handelspartnern ist untersagt, wenn es nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Artikel 102 AEUV (ex-Artikel 82 EGV)

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

siehe auch

kartellrecht/verbot_des_missbrauchs_einer_marktbeherrschenden_stellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/08 06:47 von mfreund