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Allgemein gilt im EU-Recht nicht die „reine Lehre„ des Kartellrechts sondern es werden Wettbewerbsbeschränkungen zugelassen, um industriepolitische Ziele, wie beispielsweise die schnelle Marktdurchdringung mit einem neuen Produkt oder die Abwehr von Konkurrenten außerhalb der EU zu erreichen.
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