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Art. 30 EGV enthält die gesetzliche Ausnahmeregelung zum Verbot des Art. 28. Darin ist u.a. „das gewerbliche oder kommerzielle Eigentum„ als Rechtfertigung für Einfuhr-/Ausfuhr-beschränkungen zugelassen.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den wegen des Territorialitätsgrundsatzes nur national wirkenden Schutzrechten und dem Ziel eines einheitlichen Europäischen Marktes (siehe dazu auch das Skript zur „Erschöpfung“).
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