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Dr. Martin Meggle-Freund

internetrecht:zusaetzliche_bedingungen_der_mitgliedstaaten

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Zusätzliche Bedingungen der Mitgliedstaaten

Art. 9 (4) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt den Mitgliedstaaten, zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen für die Verarbeitung genetischer, biometrischer oder Gesundheitsdaten einzuführen.

Art. 9 (4) DSGVO

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.

siehe auch

Art. 9 DSGVO → Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, die grundsätzlich untersagt ist, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.

internetrecht/zusaetzliche_bedingungen_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 11:24 von mfreund