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Haftungsprivileg des Diensteanbieters nach Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG [→ Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr] und den §§ 7 bis 10 TMG
§ 7 (1) TMG → Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für eigene Informationen
§ 7 (2) TMG → Prüfungspflichten des Diensteanbieters
§ 7 (3) TMG → Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen
§ 7 (4) TMG → Sperranspruch gegen den Diensteanbieter
§ 8 TMG → Durchleitung von Informationen
§ 9 TMG → Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
§ 10 TMG → Speicherung von Informationen
Art. 12 Abs. 1 2000/31/EG → Haftungsprivileg des Diensteanbieters
Art. 14 Abs. 1 2000/31/EG → Haftungsprivilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
→ Störerhaftung im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 TMG
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG [→ Prüfungspflichten des Diensteanbieters] entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.1)
Grundsätzlich ist es unzumutbar, einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen abzuverlangen. Für den Bereich des Internets ist mit Blick auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach den Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG und den §§ 7 bis 10 TMG anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind.2)
Aber auch ein Unternehmer, der sich - außerhalb des Anwendungsbereichs der gesetzlichen Privilegierung von Diensteanbietern - bei der Werbung im Internet eines Hyperlinks bedient, haftet regelmäßig nicht, bevor er einen Hinweis auf rechtswidrige Inhalte auf den verlinkten Seiten erhalten hat.3)
Auch einem Mieter von Markthallen, der die verschiedenen in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen an Händler untervermietet, von denen einige ihren Stand zum Verkauf von Fälschungen von Markenerzeugnissen nutzen, kann keine generelle und ständige Überwachung seiner Kunden abverlangt werden.4)
Gleichermaßen ist auch ein Spediteur oder Frachtführer keiner generellen Prüfpflicht unterworfen, weil die hiermit verbundene Beeinträchtigung seiner Tätigkeit mit Blick auf den durch die in den Verletzungstatbeständen aufgeführten Handlungsmodalitäten hinreichend gewährleisteten Schutz des Immaterialgüterrechts nicht gerechtfertigt ist.5)
Der Lagerhaltung für Dritte kommt als Logistikdienstleistung im Interesse eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Warenlogistik würde durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt. Auch im Markenrecht gilt, dass der Schutz des Markeninhabers durch die in Art. 9 Abs. 1 GMV und Art. 9 Abs. 3 UMV angeführten Verletzungsmodalitäten hinreichend gewährleistet ist. Es ist daher gerechtfertigt, den Lagerhalter grundsätzlich nicht als verpflichtet anzusehen, die von Dritten eingelagerten Waren auf Rechtsverletzungen zu prüfen.6)
TMG → Telemediengesetz
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