Anzeigen:
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Ver waltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung an geordnet hat.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de