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§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG → Diensteanbieter
→ Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers
Ein Access-Provider ist Diensteanbieter im Sinne der § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Er vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil er es über die von ihm bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten aus auf das Internet zuzugreifen.1)
Bei Access-Providern entsteht nach den bisher anerkannten Grundsätzen [→ Störerhaftung] Prüf- oder Überwachungspflicht [→ Prüfungspflichten] erst mit dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.2) [→ Störerhaftung des Internetzugangsvermittlers]
§ 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG → Diensteanbieter
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