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grundrecht:eu:schutz_des_geistigen_eigentums

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Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 17 (2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bekräftigt den Schutz des geistigen Eigentums.

Artikel 17 (2) GRCh

Geistiges Eigentum wird geschützt [→ Gewerbliche Schutzrechte].

Nach den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29/EG [→ Urheberrechtsrichtlinie] soll die durch diese Richtlinie bewirkte Harmonisierung insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres nun in Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite sichern.1)

Das Recht aus Art. 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta wird nicht schrankenlos gewährleistet, sondern muss gegen die anderen Grundrechte abgewogen werden. So ermöglicht es die durch Art. 13 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Kunst, am öffentlichen Austausch von kulturellen, politischen und sozialen Informationen und Ideen aller Art teilzuhaben, weil sie zur Freiheit der Meinungsäußerung gehört, die durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte geschützt ist.2)

siehe auch

Artikel 17 GRCh → Eigentumsrecht
Behandelt das Eigentumsrecht und den Schutz des Eigentums, einschließlich des Schutzes geistigen Eigentums.

1) , 2)
BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. EuGH, GRUR 2019, 929 Rn. 32 bis 34 - Pelham u.a.
grundrecht/eu/schutz_des_geistigen_eigentums.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/19 06:43 von mfreund